Vereinssatzung

  Supersonic e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Supersonic.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs mit Schwerpunkt auf Musik verschiedener Genres, wie Popsongs, Musicalsongs, Gospelsongs, polyphone, mehrstimmige Lieder, klassische Lieder.

Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Der Verein hält regelmäßig Chorproben ab, führt Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen durch und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
• Der Verein ist parteipolitisch neutral und darf seine Mittel weder für die
unmittelbare noch mittelbare Unterstützung politischer Parteien verwenden.
• Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
• Mittel zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Mittel, Konzerteinnahmen, eventuelle Umlagen sowie aus Überschüssen geselliger Veranstaltungen (die von untergeordneter Bedeutung sind) aufgebracht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Beitragspflicht

Beitritt
Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Minderjährige müssen die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vorlegen.

Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Bestreben des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht fördernden Mitgliedern nicht zu.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie brauchen keine Beiträge zu entrichten.

Beiträge
Singende und fördernde Mitglieder müssen Beiträge entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit, sowie Zeitpunkt, Höhe und Gründe für eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds;
b. durch freiwilligen Austritt;
c. durch Streichung von der Mitgliederliste;
d. durch Ausschluss aus dem Verein.

Freiwilliger Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Monatsende unter Einhaltung einer 4wöchigen Kündigungsfrist zulässig.

Streichung
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragschulden nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ausschluss
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Auschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch oder Versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet gilt und eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Anspruch an das Vermögen
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden kein Anspruch an das Vermögen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und eventuelle Umlagen sind pünktlich zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung ( und ihre Ausschüsse);
b. der Vorstand:
c. von der Mitgliederversammlung bestimmte Funktionsträger.

Mitgliederversammlung

Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Der Vorstand kann auf Beschluss ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen.
Eine Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung genau bezeichnet sein.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. einem Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.

Beschlussfähigkeit und Beschlußfassung
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderungen der Satzung – auch des Satzungszwecks – ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Anträge
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festlegungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Versammlungsleiter und des
Protokollführers, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Satzungsänderungen sollen im genauen Wortlaut in das Protokoll aufgenommen werden.

Wahlen
Für Wahlen gelten folgende Festlegungen:
Kandidaten für eine Wahlfunktion können von jedem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden. Über jede Wahlfunktion wird einzeln geheim abgestimmt.
Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erhält keiner von mehreren für dieselbe Funktion vorgeschlagenen Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

Vorstand
Zusammensetzung und Wahl

Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB ) besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Es können bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, durch einstimmigen Beschluss ein bisher nicht dem Vorstand angehörigem Vereinsmitglied zu kooptieren und ihm die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes zu übertragen.

Beschlussfassung und Protokollierung
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch
einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
Der Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Rücktritt
Der Vorstand hat das Recht geschlossen zurückzutreten, wenn er seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gewährleistet sieht. Die Außenvertretung des Vereins wird bis zur Neuwahl innerhalb von zwei Monaten fortgesetzt.

Von der Mitgliederversammlung bestimmte Funktionsträger
Sie können Mitglieder des Vorstands sein und haben in jedem Fall das Recht, an den Vorstandsitzungen teilzunehmen.
Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt, sie dürfen nicht
gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.

§ 7 Aufgaben der Vereinsorgane

( 1 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Feststellung und Abänderung der Satzung
• Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichts und der Jahresrechnung des Vorstands
• Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters
• Bildung von Ausschüssen und Wahl ihrer Mitglieder
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Funktionsträger
• Wahl der Rechnungsprüfer
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und eventuelle Umlagen
• Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
• Entscheidung über Berufung nach § 4 der Satzung
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.

( 2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein (Vorstand im Sinne § 26 BGB).
• Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung dafür auf.
• Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
• Er stellt den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf, führt ein Buch und erstellt den Jahresgeschäftsbericht.
• Der Vorstand fast den Beschluss über die Streichung oder den Ausschluss von Mitgliedern entsprechend § 4 der Satzung.
• Der Vorstand beruft den Chorleiter.
• Der Vorstand stellt den Veranstaltungsplan auf.
• Der Vorstand protokolliert und dokumentiert das Vereinsgeschehen.

( 3 ) Die Funktionsträger und Ausschüsse haben folgende Aufgaben:
• Die Rechnungsprüfer kontrollieren den Schatzmeister durch mindestens eine Revision der Bücher‘ im Geschäftsjahr. Sie bestätigen die Jahresrechung (Jahreskassenbericht).
• Die Aufgaben der projektbezogenen Ausschüsse sind bei deren Bestellung durch die Mitgliederversammlung festzulegen .

§ 8 Chorleiter

Der Chorleiter wird vom Vorstand berufen. Seine Tätigkeit wird in einem Honorarvertrag geregelt.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 dieser Satzung festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an einen gemeinnützigen Zweck der von den Liquidatoren bestimmt wird.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27.7.2004 errichtet.